Allgemeine Geschäftsbedingungen der Jenne, Zehner Safety Car GbR
§ 1 Anwendungsbereich
  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die vertragliche Beziehung zwischen der Jenne, Zehner Safety Car GbR (im Folgenden „Safety Car“) und ihren Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“) für die Durchführung von Fahrzeugprüfungen.

  2. Kunden können Verbraucher (§ 13 BGB) oder Unternehmer (§ 14 BGB) sein.

  3. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, Safety Car stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

  4. Die Dienstleistungen von Safety Car werden ausschließlich für den Auftraggeber erbracht. Dritte sind nur dann in den Leistungsbereich eingeschlossen, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde.


§ 2 Pflichten des Auftraggebers
  1. Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung der Prüfung notwendigen Informationen und Unterlagen vollständig, rechtzeitig und kostenlos bereit.

  2. Das Fahrzeug ist zugänglich, betriebsbereit und in einem Zustand bereitzuhalten, der die Prüfung ermöglicht.

  3. Der Auftraggeber informiert Safety Car über bekannte Vorschäden, Änderungen am Originalzustand, Störungen und sonstige relevante Besonderheiten.

  4. Safety Car muss vor der Prüfung über Eigentumsrechte des Fahrzeugs informiert sein; die Einwilligung des Eigentümers zur Prüfung ist sicherzustellen.

  5. Sagt der Auftraggeber einen Termin weniger als 24 Stunden vorher ab oder erscheint nicht, ist Safety Car berechtigt, den nachweislich entstandenen Schaden geltend zu machen. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass der tatsächliche Schaden niedriger ist.


§ 3 Pflichten von Safety Car
  1. Safety Car führt die vereinbarten Leistungen neutral und objektiv gemäß den allgemein anerkannten technischen Regeln zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch.

  2. Safety Car kann Leistungen teilweise oder vollständig an geeignete Subunternehmer vergeben, bleibt aber für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich.

  3. Vereinbarte Ausführungsfristen oder Termine verlängern sich, wenn Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Safety Car eintreten.


§ 4 Vertraulichkeit, Datenschutz und Datenverwendung
  1. Safety Car verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zur ordnungsgemäßen Auftragserfüllung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.

  2. Daten werden nur im Rahmen gesetzlicher Vorschriften gespeichert, anonymisiert oder zur Dokumentation genutzt.

  3. Der Auftraggeber kann Auskunft, Berichtigung oder Löschung verlangen sowie Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten einreichen. Detaillierte Informationen finden sich unter www.safetycar.net.


§ 5 Nutzungsrechte
  1. Die Nutzung der Wort-/Bildmarke Safety Car oder Hinweise auf die vertragliche Beziehung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

  2. Ergebnisse der Prüfung (z. B. Prüfergebnisse, Gutachten) dürfen nur für den vertraglich vereinbarten Zweck genutzt werden. Veröffentlichung oder Werbezwecke bedürfen der schriftlichen Zustimmung.

  3. Die Ergebnisse dürfen nur vollständig, nicht auszugsweise genutzt werden.


§ 6 Gewährleistung
  1. Safety Car erbringt die Prüfleistung nach bestem Wissen und Gewissen. Die Prüfung stellt eine Momentaufnahme des Fahrzeugzustands dar und ersetzt kein umfassendes Sachverständigengutachten.

  2. Gesetzliche Gewährleistungsrechte bleiben unberührt; bei Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften.

  3. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abnahme, es sei denn, ein Mangel wurde arglistig verschwiegen.

  4. Erkennbare Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  5. Safety Car schuldet keinen bestimmten Erfolg; Aussagen über künftige Lebensdauer oder Funktion von Fahrzeugteilen erfolgen nur, wenn ausdrücklich schriftlich zugesichert.


§ 7 Zahlungsbedingungen
  1. Die Vergütung richtet sich nach Angebot oder Auftragsbestätigung und versteht sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

  2. Verbraucher dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Unternehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.

  3. Safety Car kann angemessene Voraus- oder Abschlagszahlungen verlangen.


§ 8 Vertragsbeendigung / Vergütung bei Kündigung
  1. Der Vertrag kann aus wichtigem Grund gekündigt werden, z. B.:

    • Verletzung von Mitwirkungspflichten

    • Unzulässige Manipulation oder Nutzung der Prüfergebnisse

    • Zahlungsrückstand oder Insolvenz

  2. Safety Car hat Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen. Ersparte Aufwendungen werden angerechnet, die Höhe nach billigem Ermessen. Der Auftraggeber kann nachweisen, dass die ersparten Aufwendungen niedriger sind.


§ 9 Haftung
  1. Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Safety Car stets nach den gesetzlichen Vorschriften.

  2. Für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet Safety Car unbeschränkt.

  3. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Safety Car nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

  4. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei zwingenden gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Produkthaftung) oder übernommenen Garantien.

  5. Die Regelungen gelten gleichermaßen für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Safety Car.


§ 10 Leistungsumfang / Haftungsbeschränkung bei Fahrzeugprüfungen
  1. Der Safety Car-Check ist kein vollumfängliches Sachverständigengutachten. Der Leistungsumfang beschränkt sich auf die vereinbarten Prüfpunkte.

  2. Eine vergleichbare Detailtiefe wie bei hochpreisigen Gutachten ist weder geschuldet noch zu erwarten.

  3. Haftung für nicht erkennbare Mängel oder außerhalb des Leistungsumfangs liegende Schäden ist ausgeschlossen, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder gesetzlicher Pflicht.


§ 11 Detailregelungen zum Safety Car-Check
Artikel 1: Offenbarungspflicht
  • Alle für die Prüfung erforderlichen Informationen (Fahrzeugpapiere, Wartungsnachweise, Vorschäden, Ersatzteile etc.) müssen vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich bereitgestellt werden.

  • Versteckte Mängel, Abweichungen vom Kilometerstand oder frühere Unfälle sind unaufgefordert mitzuteilen.

  • Unterlassene Mitteilung trägt das alleinige Risiko des Auftraggebers, außer bei Mitverschulden von Safety Car.

Artikel 2: Definition Safety Car-Check
  • Safety Car prüft den Ist-Zustand eines PKWs nach festgelegten Prüfpunkten.

  • Es werden keine Aussagen zum Fahrzeugwert oder zur Lebensdauer von Bauteilen gemacht.

  • Prüfergebnisse spiegeln den Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Prüfung wider.

Artikel 3: Probelauf / Probefahrt
  • Auftraggeber stellt sicher, dass Probelauf des Motors und Probefahrt durchgeführt werden können.

  • Kann die Prüfung nicht erfolgen, kann Safety Car die Leistung ablehnen; bis dahin entstandene Kosten sind zu erstatten.

Artikel 4: Fahrzeugzustand
  • Fahrzeug muss sauber und zugänglich vorgeführt werden.

  • Wesentliche Verschmutzungen, die korrekte Beurteilung verhindern, können zur Ablehnung der Leistung führen.

Artikel 5: Prüfdokumentation
  • Prüfergebnisse werden in einem Prüfprotokoll dokumentiert und dem Auftraggeber übergeben.

  • Das Protokoll enthält Fahrzeug-, Kunden- und Prüfdaten.

Artikel 6: Fremdgeräte / -software
  • Safety Car verwendet Geräte und Software Dritter; Haftung nur bei nachweislich fehlerhafter Bedienung oder erkennbarem Fehler.

Artikel 7: Honorare
  • Zahlungen erfolgen im Voraus per Kartenzahlung oder gemäß Honorarordnung.

  • Kosten für vergebliche Anfahrt können berechnet werden, wenn der Fehler beim Auftraggeber liegt.

Artikel 8: Gültigkeit der AGB
  • Diese AGB gelten ausschließlich für den Safety Car-Check und die darin definierten Prüfbereiche: Exterieur, Interieur, gkeit der AGBUnterboden, Technik.
Artikel 9: Gewährleistung
  • Safety Car schuldet keinen bestimmten Erfolg, nur Dienstleistungserbringung.

  • Nacherfüllung erfolgt wahlweise durch Nachbesserung oder Neuerstellung.

  • Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung nur nach erfolglosem Nacherfüllungsversuch.

  • Geringfügige Mängel begründen kein Rücktrittsrecht.

Artikel 10: Haftung
  • Haftung nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Pflichten.

  • Bei leichter Fahrlässigkeit auf vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  • Höchstgrenzen: 3.000.000 € für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

  • Nicht für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, gesetzlich zwingende Haftung und Garantien.

Artikel 12: Nicht geprüfte Fahrzeugbereiche
  1. Innenraum: Polster, Sitze, Gurte, Armaturen, Klimaanlage, Infotainment, Bedienelemente, Komfortfunktionen, Scheibenwischer – nur Sichtprüfung / Dokumentation.

  2. Lack & Karosserie: Beulen, Dellen, Fensterdichtungen, Zierleisten – Sichtprüfung / Foto.

  3. Motor / Mechanik: Turbos, Kompressoren, Steuerung, Antriebsübertragung – keine Prüfung; keine Aussagen zum Verschleiß.

  4. Flüssigkeiten / Filter: Sichtprüfung; keine Funktionsprüfung.

  5. Abgas / Emissionen: Keine Abgasmessung.

  6. Verschleißteile: Bremsen, Kupplung, Auspuff – oberflächliche Kontrolle.

  7. Reifen / Fahrwerk: Sichtprüfung; Funktionskontrollen nur bei sichtbaren Problemen.

  8. Batterie / Lichtmaschine: Sichtprüfung, Batterietester.

  9. Fahrzeughistorie / Service / Zulassung: Nur Angaben des Verkäufers; keine Verifizierung.

  10. Zubehör / Tuning: Nur offengelegte Teile, keine Prüfung.


§ 13 Schlussbestimmungen
  1. Schriftform für Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden.

  2. Deutsches Recht, Ausschluss UN-Kaufrecht.

  3. Gerichtsstand: Unternehmer – Sitz von Safety Car; Verbraucher – gesetzlicher Gerichtsstand des Verbrauchers.

  4. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.